Wagener-Stiftung
Stiftung für Sozialpädiatrie

Allgemeine Fördergrundsätze der Wagener-Stiftung

Die Wagener-Stiftung ist sowohl operativ als auch fördernd tätig. Ihr satzungsgemäßes Ziel ist die Förderung der Wissenschaft und der damit verbundenen Forschung, vornehmlich auf dem Gebiet der Sozialpädiatrie. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Kommerzielle Vorhaben können von der Wagener-Stiftung nicht gefördert werden. Die Wagener-Stiftung fördert derzeit zweimal jährlich. Die Anträge können jeweils bis zum 30. April und 31. Oktober eingereicht werden. Die Anträge können weitgehend formlos gestellt werden.

Grundsätze für die Vergabe von Fördermitteln

(1) Stiftungszweck
(2) Allgemeine Grundsätze
(3) Fördervoraussetzungen
(4) Förderentscheidung
(5) Antragstellung
(6) Fördermittelverwendung

1 Stiftungszweck

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Fortbildungskursen sowie Symposien auf dem Gebiet der Sozialpädiatrie,
  • die Koordination der wissenschaftlichen Forschung sowie die Finanzierung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben in der Sozialpädiatrie,
  • die Vergabe von wissenschaftlichen Fortbildungs- und Forschungs-stipendien auf dem Gebiet der Sozialpädiatrie.

 

 

2 Allgemeine Grundsätze

2.1 Fördermittel werden in Form von Stipendien oder als Projektzuwendung vergeben. Stipendien werden bis maximal zwölf Monate vergeben.

2.2 Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

2.4 Der Antragsteller hat mitzuteilen, ob ein gleich lautender Antrag oder Teile daraus auch an anderer Stelle eingereicht worden sind.

2.5 Die Wagener-Stiftung kann geförderte publizistische und wissenschaftliche Arbeiten vollständig oder in Auszügen für die Arbeit der Stiftung kostenfrei verwenden.

2.6 Der Bewilligungsempfänger verpflichtet sich, Einladungen, Presseverlautbarungen, Publikationen oder ähnlichen Dokumenten, die aus dem geförderten Vorhaben hervorgehen, folgenden Hinweis beizufügen: „Gefördert durch die Wagener-Stiftung“ oder entsprechend auf Englisch „Supported by the Wagener-Stiftung“. Der Wagener-Stiftung ist nach jeder Veröffentlichung unaufgefordert ein Belegdokument zu übermitteln.

2.7 Der Bewilligungsempfänger verpflichtet sich, vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Zusage der Wagener-Stiftung unaufgefordert eine für den medizinischen Laien verständliche Pressemeldung (etwa zwei DIN A4 Seiten) zu übermitteln, die im Namen der Wagener-Stiftung veröffentlicht werden kann. Wenn bereits Teilergebnisse des Projektes für die Öffentlichkeit von Interesse sind, ist die Wagener-Stiftung unaufgefordert darüber in Kenntnis zu setzen. Mit dem Abschlussbericht ist eine für den medizinischen Laien verständliche Pressemeldung (etwa zwei DIN A4 Seiten) mit den Ergebnissen des Projektes einzureichen.

2.8 Sollte der Bewilligungsempfänger in den Medien – Presse, Rundfunk, Fernsehen, Agentur, elektronische Medien o. ä. – sein Forschungsprojekt vorstellen, so ist die Wagener-Stiftung zu informieren. Der Bewilligungsempfänger verpflichtet sich, bei jeder Vorstellung seines Projektes – unabhängig davon, ob diese Vorstellung bei den Medien oder zu anderen Gelegenheiten erfolgt – auf die Förderung durch die Wagener-Stiftung hinzuweisen.


3 Fördervoraussetzungen

3.1 Projektzuwendungen erfolgen in der Regel anteilig zu den Gesamtkosten des Vorhabens, dessen vollständige Finanzierung gesichert sein muss.

3.2 Die Wagener-Stiftung vergibt Förderungen an Einzelpersonen, Personengruppen und an Institutionen im In- und Ausland.


4 Förderentscheidung

4.1 Die Entscheidung über die Förderanträge obliegt dem Vorstand.

4.2 Die Entscheidungen werden nicht begründet. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Weicht die bewilligte von der beantragten Summe ab, muss der Antragsteller entscheiden, ob er die Förderung annimmt. Bei einer Zustimmung durch den Antragsteller ist das Projekt bzw. die Kalkulation ggf. zu verändern.

4.3 Ein abgelehnter Antrag darf innerhalb von zwölf Monaten in der eingereichten Form nicht wieder vorgelegt werden.

4.4 Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ausnahmen für die Vergabe von Fördermitteln machen, wenn ein Vorhaben besonders förderwürdig im Sinne des Stiftungszwecks erscheint.


5 Antragstellung

5.1 Antragsform

  • Anträge für die Vergabe von Fördermitteln können weitgehend formlos gestellt werden und sind in der Geschäftsstelle der Wagener-Stiftung, c/o Peter Borusiak, Venusbergweg 20, 53115 Bonn einzureichen.
  • Anträge sind in einem Exemplar einzureichen.
  • Dem Antrag muss ein Deckblatt vorangestellt werden.
  • Jeder Antragsteller für Stipendien- oder Projektförderung kann nur einen Antrag pro Förderrunde einreichen.
  • Für Stipendienanträge sind keine Kostenkalkulationen notwendig, sondern nur eine kurze Erläuterung über die Verwendung der Mittel.
  • Anträge bitte nicht heften, binden, bitte keine Schnellhefter verwenden. Möglichst nur mit einer Büroklammer fixieren.
  • Antragsseiten bitte durchnummerieren.

Anträge auf Projektförderung müssen enthalten:

  • Angaben zum Antragsteller (Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail, Bankverbindung);
  • detaillierte Projektbeschreibung (Ziele, Inhalte, Kosten);
  • bei Institutionen:
  • Finanzierungsplan mit Angabe sämtlicher Finanzierungsquellen (Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben)
  • Zeitplan;
  • Freistellungserklärung des Finanzamtes;
  • Kurzdarstellung der Institution.
  • bei Personen:
  • Auskunft zur aktuellen beruflichen Tätigkeit und zu bisherigen wissenschaftlichen und publizistischen Aktivitäten.

Anträge auf Stipendien müssen enthalten:

  • Angaben zur Person (Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail, Bankverbindung);
  • Auskunft zur aktuellen beruflichen Tätigkeit und zu bisherigen wissenschaftlichen und publizistischen Aktivitäten;
  • Beschreibung des Vorhabens;
  • Beschreibung des Verwendungszwecks der Leistung, die durch das Stipendium ermöglicht wird;
  • beantragte Höhe des Stipendiums
  • Mitteilung, ob weitere Stipendien für das Vorhaben beantragt oder bewilligt wurden;
  • eine Stellungnahme der Hochschule/Universität, wenn das Stipendium zur Erlangung eines akademischen Grades beantragt wird.

Dem Antrag können weitere Materialien, mit denen sich Charakter und Bedeutung des Projektes aussagekräftig und übersichtlich verdeutlichen lassen (z. B. Bild- und Tondokumente) zugefügt werden. Dies ist nicht verpflichtend, und die Materialien sollten in unmittelbarem Zusammenhang zum beantragten Projekt stehen.

5.2 Antragsfristen

Termine für die Einreichung von Anträgen sind der 30. April und 31. Oktober eines laufenden Jahres; der Antrag muss in der Geschäftsstelle der Wagener-Stiftung an diesen Tagen im Original vorliegen.

Förderanträge, die nicht fristgerecht bei der Stiftung eingehen, werden auf der Sitzung des Vorstandes nicht behandelt. Es besteht die Möglichkeit, sie zum nächsten Termin noch einmal der Wagener-Stiftung vorzulegen.

Die Wagener-Stiftung empfiehlt den Antrag so rechtzeitig einzureichen, dass formale wie inhaltliche Unklarheiten in einem möglichen Beratungsgespräch noch zeitnah zu beheben sind.

5.3 Antragsprüfung

Die bei der Wagener-Stiftung eingegangenen Anträge werden überprüft, ob sie den Fördervoraussetzungen entsprechen und ob die Antragsfrist gewahrt wurde.

Der Antragssteller erhält eine schriftliche Eingangsbestätigung und eine Information über die Registrierung des Antrags.

Eine persönliche Beratung ist nach vorheriger terminlicher Absprache im weiteren Vorfeld der Antragstellung möglich.


6 Fördermittelverwendung

6.1 Nachweis der Mittelverwendung

Die Mittel sind strikt nur für den im Antrag genannten Zweck zu verwenden. Sollte sich der Verwendungszweck während der Laufzeit des Projektes ändern oder die Absicht bestehen, Gelder anders als ursprünglich beantragt zu verwenden, muss zuvor ein Umwidmungsantrag gestellt werden. Erst nach dessen positivem Bescheid kann die anderweitige Verwendung der Gelder erfolgen.

Die Abrechnung ist nach der für das Projekt eingereichten Kalkulation vorzunehmen. Wurden die Fördermittel in abweichender Höhe bewilligt, ist die Abrechnung nach der angepassten Kalkulation einzureichen.

Die Verwendung der Fördermittel ist durch Belege (Verträge, Rechnungen und/oder Quittungen) zu dokumentieren. Wenn Kopien von Belegen vorgelegt werden, ist mitzuteilen, wo die Originale aufbewahrt werden und wer das Gesamtprojekt prüft oder geprüft hat.

Gehen Fördermittel der Wagener-Stiftung in ein Gesamtvorhaben ein, für das noch andere Finanzierungsquellen, unabhängig von ihrer Art, zur Verfügung stehen, ist der Abrechnung der Fördermittel eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben für das gesamte Vorhaben beizufügen.
Werden Einnahmen durch den Verkauf von Eintrittskarten erzielt, ist die Anzahl der Besucher anzugeben.

Der Wagener-Stiftung ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Fördermaßnahme unaufgefordert ein Abschlussbericht vorzulegen. Die letzte Förderungsrate wird erst überwiesen, wenn dieser Bericht bei der Wagener-Stiftung eingegangen und akzeptiert worden ist. Ihm ist auch die gesamte Projektabrechnung beizufügen.

Der Abschlussbericht muss je nach Art des Projektes folgende Punkte enthalten:

  • Beschreibung des Projektverlaufs sowie hemmende und auch förderliche      Begleiterscheinungen;
  • Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse, auch im Vergleich mit den      ursprünglichen Zielen.

Bei Förderungen, die eine Laufzeit von mehr als 12 Monate haben, sind der Wagener-Stiftung halbjährig unaufgefordert Zwischenberichte zu übersenden. Die Zahlung der weiteren Mittel hängt von der positiven Begutachtung dieses Zwischenberichts ab. Die Wagener-Stiftung ist bei Problemen und Ereignissen, die die Durchführung des Vorhabens oder dessen Ziele gravierend verändern, umgehend in Kenntnis zu setzen.

6.2 Prüfung der Mittelverwendung

Wenn die Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung für eine Maßnahme, für die anteilig auch Fördermittel der Wagener-Stiftung gewährt wurden, von einer Behörde geprüft wird, kann die Wagener-Stiftung auf einen Gesamtnachweis der Mittelverwendung verzichten. Das Prüfergebnis der Behörde ist der Wagener-Stiftung in einem angemessenen Zeitraum zu übermitteln.

Die Wagener-Stiftung behält sich das Recht vor, die Originalrechnungen einzusehen und durch Vermerk die Abrechnung zu dokumentieren.

Die Wagener-Stiftung behält eine anteilige Fördersumme ein, die erst ausgezahlt wird, wenn ein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis des Antragstellers vorliegt.

6.3 Rückzahlung von Fördermitteln

Der Zuwendungsempfänger hat zu gewährleisten, dass er durch Einnahmen und Fördermittel der Wagener-Stiftung sowie Dritter nicht mehr als 100 % der Kosten für die geförderte Maßnahme erhält. Andernfalls kann die Wagener-Stiftung die Rückzahlung von Fördermitteln verlangen.

Die Wagener-Stiftung hat das Recht, eine Rückzahlung der Zuwendung zu verlangen, wenn die Mittel nicht dem Förderzweck entsprechend verwendet oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden. Die Rückzahlung ist mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu verzinsen. Die Wagener-Stiftung wird eine Rück- oder Teilrückzahlung der bewilligten Fördermittel fordern, wenn das vereinbarte Projektziel aufgrund mangelnder Mitwirkung durch den Projektnehmer oder des Stipendiaten nicht erreicht wurde.

Die schriftliche Zusage der Projektförderung der Wagener-Stiftung begründet erst dann einen Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Gelder, wenn die für das Vorhaben notwendigen behördlichen und sonstigen Genehmigungen bei der Wagener-Stiftung vorliegen. Fördermittel, die innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung oder innerhalb von drei Monaten Beendigung des Projektes von der Wagener-Stiftung nicht abgefordert werden, werden wieder in den Stiftungshaushalt zurückgeführt – der Anspruch auf die Auszahlung erlischt automatisch.

Nicht benötigte Teilbeträge sind nach Einreichung des Verwendungsnachweises und auf Aufforderung durch die Wagener-Stiftung auf das Konto der Wagener-Stiftung zu überweisen.

Diese Fördergrundsätze gelten seit dem 01.12.2006. Der Fördermittelempfänger erkennt mit der Unterzeichnung der Annahme der Förderungsbewilligung die Bestimmungen dieser Fördergrundsätze an. Sie werden einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen und entsprechend den Erfahrungen der Fördertätigkeit angepasst.